Satzung Skiclub Rottenburg e.V.
§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Skiclub Rottenburg e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Rottenburg an der Laaber und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September.
§ 2: Vereinszweck
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Skisports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeverordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayrischen Landes‐Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
- „Ehrenamtspauschale“:
Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3: Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
‐ Abhaltung von geordneten Turn‐, Sport‐ und Spielübungen und Skikursen
‐ Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
‐ Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. - Der Verein strebt an, Mitglied des Bayerischen Landes‐Sportverbandes zu werden und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft ist unanfechtbar.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag der Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch die Vorstandschaft mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Vorstandschaft mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch die Vorstandschaft erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6: Ehrungen von Mitgliedern
- Bei einer durchgehenden Mitgliedschaft werden Mitglieder nach 25, 35 und 50 Jahren mit einer Urkunde durch den 1. Vorstand ausgezeichnet.
- Mitglieder, die sich während ihrer Mitgliedschaft durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach Beschluss der Vorstandschaft durch den 1. Vorstand. Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung befreit. Die Befreiung tritt ab der ersten Beitragserhebung nach der Ernennung zum Ehrenmitglied in Kraft.
- Mitglieder, die langjährig als Vorstandsmitglied tätig waren, können zu Ehrenvorstand ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenvorstand erfolgt nach Beschluss der Vorstandschaft durch den 1. Vorstand. Ehrenvorstände werden von der Beitragszahlung befreit. Die Befreiung tritt ab der ersten Beitragserhebung nach der Ernennung zum Ehrenvorstand in Kraft.
§ 7: Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 8: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 9: Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus 1.Vorstand, 2. Vorstand, Kassier, Schriftführer, Jugendwart, Sportwart, Ausbildungsleiter, Presse‐/Social‐Media‐Beauftragter, Jugendvertreter.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1. und 2. Vorstand vertreten. 1. und 2. Vorstand sind jeweils einzelvertretungsbefugt.
- Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Ämter innerhalb der Vorstandschaft können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstandschaft obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitliederversammlung.
§ 10: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks von der Vorstandschaft verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind von der Vorstandschaft mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 11: Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rottenburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
Stand: Oktober 2024
